Reiserecht – Reisevertragsrecht
Anspruchsübersicht
| Ihre Ansprüche bei einer mangelhafter Reise: |
| Minderung nach § 651d BGB - Höhe nach Art, Dauer und Schwere des Mangels |
| Kündigung nach § 651e BGB - Nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Gesamtreise |
| Schadenersatz nach § 651f I BGB - Neben der Minderung kann ein Anspruch auf den Nichterfüllungsschaden bestehen (hier vor allem Kosten für zusätzliche Aufwendungen). Ihr Vertragspartner hat auch Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen Obhuts- und Fürsorgepflichten entstanden sind zu ersetzen (z.B. Schmerzensgeld bei Körperschäden). |
| Schadenersatz nach § 651f II BGB - Bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise kann der Reisende Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen |
Das deutsche Reisevertragsrecht ist unmittelbar nur dann anwendbar, wenn der Vertragspartner zwei wesentliche Reiseleistungen schuldet (z.B. Beförderung und Unterkunft). Regelmäßig wird diese Verbindung als Pauschalreise bezeichnet.
Auf Ferienhausverträge, die in einem Katalog ähnlich wie eine Reise angeboten werden, findet das Reisevertragsrecht analoge Anwendung.
Dagegen findet das Reisevertragsrecht bei reinen Flugbuchungen keine Anwendung.
Es gilt allein das Luftbeförderungsrecht.





