Reisemangel / Reisemängel
Für den Reisenden stellt sich vornehmlich die Frage, was er nach einem misslungenen Urlaub an Entschädigung erhalten kann. Hat er den Reisevertrag berechtigterweise gekündigt, so kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Gerne berät Herr Kornblum Sie zur Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Hat er hingegen am Reisevertrag festgehalten und war die Reise mangelhaft, so kann er den Reisepreis mindern und unter Umständen ebenfalls Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Es hat sich dabei durchgesetzt, die Minderung in Abhängigkeit vom Gesamtreisepreis zu berechnen.
In der jahrelangen Praxis im Reisevertragsrecht hat es sich hierbei als vorteilhaft erwiesen, Ansprüche nicht nach Tabellen zu beziffern, zumal diese keinesfalls geltendes Recht darstellen und Instanzgerichte teilweise erheblich von den Prozentangaben in den Tabellen abweichen. Vielmehr erscheint es zweckmäßig –sofern veröffentlicht- Urteile des zuständigen Gerichts zu zitieren, zumal diese Praxis auch im außergerichtlichen Verfahren mehr Wirkung beim Reiseveranstalter entfaltet.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Reisenden stehen die Urteile regelmäßig nicht zur Verfügung, so dass die Kanzlei mangels Alternativen den nicht anwaltlich vertretenen Reisenden gleichwohl auf die Frankfurter Tabelle verweist.
Herr Kornblum berät Sie gerne über die angemessene Bezifferung Ihres Mängelanspruchs (inklusive über mögliche Schadenersatzforderungen).





