Reisegepäck

Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet bei Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens für Verlust, Beschädigung und Zerstörung von Reisegepäck bis zur gesetzlichen festgelegten Haftungshöchstgrenze.

Über die aktuellen Umrechnungskurse beraten wir Sie gerne.

Die Ansprüche sind möglichst frühzeitig dem Luftfahrtunternehmen anzuzeigen. Für Beschädigungen gibt es gar eine Ausschlussfrist von 21 Tagen. Entgegen der Darstellung mancher Fluggesellschaften bestehen keine Fristen bei abhanden gekommenem Gepäck.

Bei Verlust des Reisegepäcks benötigen wir eine möglichst genaue Darlegung der abhanden gekommenen Sachen, nebst Anschaffungszeitraum dieser. Anschaffungsquittungen werden regelmäßig nicht benötigt, wären aber selbstverständlich von Vorteil. Bei entsprechend substantiierter Darlegung, ist es dem Gericht auch ohne Quittungen möglich, den Schaden zu schätzen.

Beachten Sie, dass unter Umständen nur ein Ersatz des Zeitwertes in Betracht kommt.