Reiseprozess
Zuständiges Prozessgericht ist das Gericht am Sitz des Reiseveranstalters.
Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrens ist, dass es dem Reisenden gelingt, die Soll- und Istbeschaffenheit der Reise vergleichend so darzustellen, dass die Beeinträchtigung offenbar wird. Dabei ist es von essentieller Bedeutung, dass der Reisende den Anforderungen des substantiierten Klagevortrags genügt.
So sind regelmäßig Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung vom Reisenden darzulegen und zu beweisen. Schriftlich erstellte Protokolle belegen allein die Rechtzeitigkeit einer Mängelanzeige, sind aber in der Regel nicht geeignet, den Reisemangel auch nachzuweisen. Erfahrungsgemäß sind die festgehaltenen Umstände zudem auch nur oberflächlich beschrieben. Es bedarf einer detaillierten Schilderung des Mangels und der Beeinträchtigung für den Reisenden.





