
| VO (EG) Nr. 261/2004 |
| Entfernungsabhängige Pauschale (250, 400 oder 600) |
| Ausnahme: Außergewöhnliche Umstände bei Verspätung oder Annullierung; gilt nicht bei Beförderungsverweigerung |
| Kürzungen um 50% bei geringeren Verspätungen möglich |
| Hinzu kommen Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen |
| Montrealer Übereinkommen (Verspätung) |
| Konkreter Verspätungsschaden (bis etwa Euro 5300 / Anrechnung der Pauschale) |
| Mehrkosten eines Ersatzfluges |
| Kosten für Unterkunft / Verpflegung |
| Verdienstausfall |
| Nationales Recht |
| Bei Unanwendbarkeit der übrigen Vorschriften |
| Montrealer Übereinkommen |
| Angemessene Ersatzbeschaffung bei Verzögerung |
| Zeitwertersatz bei Verlust oder Zerstörung |
| Haftungshöchstsumme bei etwa Euro 1260,00 |
| Beschädigungen und Verspätungen sind unverzüglich anzuzeigen (Frist) |