Kreuzfahrt

Sinn und Zweck der Kreuzfahrt ist es Personen auf dem Seeweg zu besonderen Orten & Sehenswürdigkeiten zu transportieren. Neben den Ausflügen ist der Aufenthalt an Bord mit Bordprogramm, Verpflegung und Unterkunft bei der Bewertung der Mängel zu berücksichtigen.

Dabei hat das OLG Köln (Aktenzeichen 16 U 82/07) entschieden:

Die Höhe der Minderung kann nicht dadurch ermittelt werden, dass die mangelfreien Tage der Tour in Relation zu den Tagen mit eingeschränkten Leistungen gesetzt werden. Es fällt schwerer ins Gewicht, wenn geplante Höhepunkte der Reise abgesagt werden. Damit sind bloße Seetage nicht mehr mit Ausflugstagen gleichzusetzen. Jedenfalls nicht mit den Ausflugstagen, an denen wesentliche Höhepunkte der Reise anstehen.

Einzelne Mängel:

Anlandungen / Ausflüge
Grundsätzlich haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für Reisemängel. Wird der Gesamtzuschnitt der Reise durch eine Routenänderung verändert, liegt sicherlich ein Reisemangel vor.

Austausch des Schiffes / Motorengeräusche
Reisen sind keine Gattungsschulden des Reiseveranstalters (BGH, RRa 2005, 57 ff.). Ein Austausch der Reiseleistung kann insoweit einen Mangel begründen. Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn der Zuschnitt der Reise (Motor- statt Segelschiff) verändert wird. Motorengeräusche begründen dann einen Mangel, wenn über dem normalen Geräuschpegel hinausgehender Lärm verursacht wird.

Piratengefahr
Besteht das Sicherheitsrisiko bereits bei Buchung, muss der Reiseveranstalter in jedem Fall die Anlandungen ermöglichen.