Verhalten vor Ort und nach Rückkehr
Grundsätzlich hat der Reisende vor Ort festgestellte Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Bei der Anzeige empfiehlt es sich, die Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich festzuhalten und sich das Protokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen. Hin und wieder mag die Anzeige auch entbehrlich sein. Wurde diese versehentlich unterlassen, berät Sie Herr Kornblum gerne.
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| Das schriftliche Protokoll entbindet Sie nicht von der Beweissicherung. Machen Sie Fotos, Videos und notieren Sie sich Zeugen, die die von Ihnen geltend gemachten Reisemängel in einem Reiseprozess auch bestätigen können. |
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Der Reisende hat daneben seine Ansprüche auch binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen. Dabei sollte sich aus der Anmeldung die konkrete Aufstellung der Mängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen entnehmen lassen.
Vor Ausübung des Kündigungsrechts sollte in jedem Falle der Rechtsanwalt kontaktiert werden. Eine Kündigung ist nicht bereits bei einfachen Mängeln zulässig. Vor der Kündigung sollte dem Reiseveranstalter in jedem Fall eine Frist zur Abhilfe gesetzt und die Kündigung angedroht werden.





