Gastschulaufenthalt

Der Gastschulaufenthalt hat in § 651l BGB Eingang in die reiserechtlichen Vorschriften gefunden. Bei einem internationalen Gastschulaufenthalt, der mindestens drei Monate beträgt, gelten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Reisevertrag.

Als Hauptpflicht hat der Reiseveranstalter für die Unterbringung in einer nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes durchschnittlichen Gastfamilie zu sorgen. Zudem obliegt ihm auch die Organisation des Schulbesuchs.

Der Gastschüler hat zum Gelingen des Gastschulaufenthaltes beizutragen.

In jedem Fall sollte vor Abbruch eines solchen Aufenthaltes der Rechtsanwalt kontaktiert werden. Die materiellen und formellen Anforderungen an eine Kündigung sind zu beachten.