Kreuzfahrt

Die Kreuzfahrt dient dazu, Personen auf dem Seeweg zu besonderen Orten & Sehenswürdigkeiten zu transportieren. Vereinbarte Höhepunkte der Reise werden besonders gewichtet. Aber auch der Aufenthalt an Bord mit Bordprogramm, Verpflegung und Unterkunft ist bei der Bewertung der Mängel zu berücksichtigen.

Einen in diesem Zusammenhang wesentlichen Streit über die Frage, in welcher Relation die einzelnen Reiseleistungen stehen, hat das OLG Köln (Aktenzeichen 16 U 82/07) vor nicht allzu langer Zeit entschieden:

Die Höhe der Minderung kann nicht dadurch ermittelt werden, dass die mangelfreien Tage der Tour in Relation zu den Tagen mit eingeschränkten Leistungen gesetzt werden. Es fällt schwerer ins Gewicht, wenn geplante Höhepunkte der Reise abgesagt werden.

Damit sind bloße Seetage nicht mehr mit Ausflugstagen gleichzusetzen. Jedenfalls nicht mit den Ausflugstagen, an denen wesentliche Höhepunkte der Reise anstehen.