Nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Rechtssachen C-402/07 & C-432/07) / Fluggesellschaften unter Druck / BGH Rechtsprechung auf dem Prüfstand
Die lange erwartete Entscheidung zur Abgrenzung von der Annullierung zur Verspätung hat der EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 zugunsten der Flugreisenden in beachtlicher Weise gelöst. Zwar kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der –auch erheblichen – Verspätung nicht als annulliert angesehen werden (RdNr. 39), doch gebietet es der im Gemeinschaftsrecht verankerte Gedanke der Gleichbehandlung, den Fluggast eines verspäteten Fluges nicht anders als den Fluggast eines annullierten Fluges zu behandeln. Voraussetzung ist allerdings eine gewisse Qualität der Verspätung. Nach dem Urteil des EuGH haben Fluggäste einer großen Verspätung (>3h) Anspruch auf die Ausgleichsleistung, sofern sich die Fluggesellschaft nicht entlasten kann. Dazu unten mehr.
Die Differenzierung Annullierung / Verspätung ist daher künftig allein dort geboten, wo die „Verspätung“ unter der vom EuGH festgelegten Grenze liegt. Die Kriterien zur Abgrenzung hat der EuGH zudem im Urteil gleich festgeschrieben. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird (RdNr. 36), d.h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste auf Fluggäste eines anderen Fluges stoßen. Andere Kriterien, wie die Mitteilung einer Verspätung / Annullierung auf einer Anzeigetafel, Angaben von Personal der Fluggesellschaft, Rückgabe von Gepäck, neue Bordkarten oder die Zusammensetzung des Fluges haben bei der rechtlichen Bewertung nunmehr außer Betracht zu bleiben (RdNr. 37f.).
Es verbleibt dabei, dass die Fluggesellschaft sowohl bei der Annullierung, als auch bei der großen Verspätung sich bei außergewöhnlichen Umständen exkulpieren kann. Die Fluggesellschaft hat die maßgeblichen Umstände aber nicht nur explizit darzulegen, sondern auch zu beweisen. In der Praxis gelingt der Fluggesellschaft nur selten dieser Nachweis. Insbesondere nach dem bereits früher ergangenem Urteil des EuGH vom 22.12.2008 (Rechtssache C-549/07) sollen technische Probleme nur im Ausnahmefall einen Befreiungsgrund von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung darstellen. Da regelmäßig ein technisches Problem für die Verspätung/ Annullierung verantwortlich ist, werden die Fluggesellschaften nach dem Urteil des EuGH ernsthaft unter Zahlungsdruck geraten. Die nicht selten vorzufindende Haltung, außergerichtlich nicht zu zahlen, muss angesichts der Kosten überdacht werden. Die mit dem Urteil des EuGH gewonnene Rechtssicherheit wird zu mehr Klagen der Fluggäste führen.
Der EuGH hat in seinem Urteil – vielleicht unbewusst – eine weitere Streitfrage entschieden. Maßgeblich für den Anspruch ist die rechtzeitige Erreichung des Endziels (RdNr. 63). Dies ist bedeutsam, da die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Höhe des Anspruchs von der Entfernung abhängig macht. Zwischenaufenthalte, die allein auf den Flugplan zurückzuführen sind, haben außer Betracht zu bleiben.
Mit dem Urteil dürften auch die Entscheidungen des BGH vom 30.04.2009 (Aktenzeichen Xa ZR 78/08) und vom 28.05.2009 (Aktenzeichen Xa ZR 113/08), jeweils ergangen zur Nichtbeförderung, hinfällig sein. Praktisch wird eine entschädigungsrelevante Verspätung zum Endziel (vgl. RdNr. 63) vorliegen. Nur dort, wo die Verspätung unter 3 Stunden bleibt, mag die Argumentation des BGH weiter greifen.





