BGH folgt EuGH (18.02.2010)
Der BGH (Xa ZR 95/06) hat sich in seiner Entscheidung vom 18.02.2010 dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 angeschlossen. Dem Reisenden stehen bei Verspätungen von über drei Stunden die Entschädigungsansprüche nach VO (EG) Nr. 261/2004 zu, soweit sich Fluggesellschaft nicht exkulpieren kann.
Die schriftlichen Urteilsgründe der aktuellen Entscheidung liegen derzeit noch nicht vor.
Die Rechtsprechung gilt selbstverständlich aber auch für Altfälle.





