Neue Aktivlegitimation bei Schadenersatzansprüchen?
Bei Familienreisen galt bisher:
Anspruchsberechtigt für Gewährleistungsansprüche ist der Buchende selbst. Anspruchsberechtigt für Schadenersatzansprüche ist der jeweilige Mitreisende. In der Entscheidung vom 26.05.2010 Az.: Xa ZR 124/09 (bislang liegt nur die Presseerklärung vor), tendiert der BGH zu der Auffassung, das der Buchende die “höchstpersönlichen Ansprüche” des Mitreisenden aus eigenem Recht geltend machen kann. Es bleibt abzuwarten, ob in den schriftlichen Urteilsgründen hierzu näher ausgeführt wird.
Ansonsten wird eine Rechtsunsicherheit dahingehend bestehen, wer künftig welche Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, anmelden und durchsetzen muss. Jedenfalls sollte vor Anspruchsanmeldung rechtlicher Rat eingeholt werden.





